In unserem Posting vom 06. Dezember 2022 hatten wir das Problem aufgezeigt:
https://www.anaesthesie.news/aktuelles/grenzueberschreitende-notfaelle-konkrete-vorschlaege-zur-raschen-beseitigung-rechtlicher-unsicherheiten/
Jetzt gibt es die Lösung:
Zur Erleichterung grenzüberschreitender ärztlicher Einsätze von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten gelten seit Jahresbeginn rückwirkend neue Regeln. § 36 Ärztegesetz besagt:
Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen den ärztlichen Beruf im Inland z.B. nur im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten ausüben. Für diese Art der Tätigkeit gilt nun ein vereinfachtes Reglement des Tätigwerdens.
Diese Art der Tätigkeiten sind der Öst. Ärztekammer zu melden. Ärzte unterliegen bei dieser Art der Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften.
Historie zur Ärztegesetz Novelle 2022 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2023_I_17)
Prim.Univ.-Prof.Dr. Helmut Trimmel, MSc
Abteilungsvorstand
Abteilung für Anästhesie, Notfall- und Allg. Intensivmedizin
Landesklinikum Wiener Neustadt
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