Die Thematik des grenzüberschreitenden Einsatzes von Notärztinnen und Notärzten – in Österreich betrifft das vor allem die Kooperation von Tirol Salzburg und Oberösterreich mit Bayern – ist ja durch eine Anfragebeantwortung des Gesundheitsministeriums an die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) in den Mittelpunkt der notärztlichen, und inzwischen leider auch medialen Aufmerksamkeit gerückt – wir haben im Blog bereits berichtet. (zum Beitrag)
In der ministeriellen Stellungnahme wurde eine Meldepflicht vor Aufnahme einer (not-)ärztlichen Tätigkeit inklusive entsprechender Ausbildungs- und Versicherungsnachweise eingefordert. Nach Intervention der Sektion Notfallmedizin der ÖGARI in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfallmedizin (ÖGERN) beim zuständigen Referenten des Bundesministeriums für Gesundheit konnte die Fragestellung der ÖÄK zunächst dahingehend aufgeklärt werden, dass es bei der ursprünglich von der Deutschen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) an die ÖÄK ergangenen Anfrage nicht um Tätigkeiten als niedergelassener Arzt oder im Rahmen einer Anstellung bei einem österreichischen Rettungsdienst ging, sondern ausschließlich um fallweise Einsätze eines ausländischen Notarztmittels. Ein solches wird in nicht allzu seltenen Fällen von einer österreichischen Leitstelle zu einem Notfall gerufen – in aller Regel aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines geeigneten österreichischen Notarztmittels.
Da ein zwischenstaatliches Abkommen in den genannten Bundesländern fehlt, hat die Deutsche Kassenärztliche Vereinigung ihren Notärztinnen und -ärzten von Einsätzen in Österreich dringend abgeraten. Nach mehrfacher Intervention der ÖGARI hat nun das Ministerium über die ÖÄK folgendes Vorgehen empfohlen: Zum aktuellen Zeitpunkt könne auf ein aus 1937 datierendes Gesetz (BGBl. Nr. 109/1937) Bezug genommen werden, welches die „Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis“ normiert.
Darin heißt es: „Die deutschen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der deutsch-österreichischen Grenze in deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, jedoch mit dem Vorbehalt auszuüben, daß sie, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht selbst Arzneimittel an die Kranken verabreichen dürfen. Umgekehrt sollen unter den gleichen Bedingungen die österreichischen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der österreichisch-deutschen Grenze in österreichischen Gemeinden wohnhaft sind, zur Berufstätigkeit in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein.“
Dies sollte – da nach wie vor gültige Rechtsgrundlage – ausreichen, um ein Tätigwerden der deutschen Kolleginnen und Kollegen in Österreich auch für Juristen akzeptabel erscheinen zu lassen. Ungelöst bleibt allerdings die Frage der Notwendigkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für deutsche Notärztinnen und -ärzte. In Österreich schreibt § 52d des Österreichischen Ärztegesetzes wie vor: „Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.“
Da dies in Deutschland nicht der Fall ist, wäre dieser Punkt aus Sicht der ÖGARI ebenfalls im anzustrebenden zwischenstaatlichen Abkommen zu regeln oder der jeweilige Rettungsdienstbetreiber angehalten, eine entsprechende Lösung für seine Notärztinnen und -ärzte zu finden – wie dies auch in Österreich, etwa bei der Christophorus Flugrettung des ÖAMTC, der Fall ist.
Die Anzahl an Einsätzen im Ausland darf übrigens nicht unterschätzt werden: beim ÖAMTC zählt man rund 1.000 Einsätze pro Jahr, auch seitens anderer Flugrettungsbetreiber und im bodengebundenen Notarztdienst kommen Einsätze dazu. Über die deutschen Zahlen liegen der ÖGARI leider keine aktuellen Daten vor, es dürften aber jedenfalls auch mehrere hundert pro Jahr sein. Dies unterstreicht, wie dringend eine zeitgemäße Lösung ist: Es wäre nun doch grotesk, dass sich zwei EU-Länder längerfristig auf eine Regelung aus dem Jahr 1937 stützen müssen, mangels einer zeitgemäßeren Lösung.
Erfreulicherweise ist aus dem Ministerium zu hören, dass es mittlerweile bereits Gespräche mit dem für zwischenstaatliche Abkommen zuständige Außenministerium gibt, was auch seitens der ÖÄK bestätigt wird.
Die Sektion Notfallmedizin der ÖGARI steht jedenfalls für weitere Unterstützung bereit und wird die Entwicklung weiter genau beobachten und berichten.
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