Mit der Neuregelung des assistierten Suizids durch das Sterbeverfügungs-Gesetz hat die Regierung angekündigt, parallel die Hospiz- und Palliativversorgung weiter ausbauen zu wollen. Gesundheits- und Sozialminister Wolfgang Mückstein hat nun dem Parlament eine Vorlage für ein Hospiz- und Palliativfondsgesetz vorgelegt, mit der dieser Bereich in die Regelfinanzierung überführt werden soll (1290 d.B.) – eine langjährige Forderung der Palliative care und Hospiz-Community. Vorgesehen sind Zweckzuschüsse vom Bund an die Länder, um bestimmte modular abgestufte Angebote finanzieren zu können. Das Ziel dieser Gesetzesinitiative ist eine bedarfsgerechte Versorgung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen mit leistbaren Hospiz- und Palliativangeboten in ganz Österreich.
Hospiz- und Palliativfonds im Sozialministerium
Ein Hospiz- und Palliativfonds soll im Sozialministerium eigerichtet und vom Sozialminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister verwaltet werden. Aus dem Fonds werden Zweckzuschüsse an die Länder für die Hospiz- und Palliativversorgung erbracht. Dabei geht die Regierung von einer Drittelfinanzierung aus: Ein Drittel finanziert der Bund, mindestens ein weiteres Drittel das jeweilige Bundesland und maximal ein Drittel die Sozialversicherungsträger. Der Bund unterstützt damit die Länder bei einer österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Versorgung, heißt es im Gesetzestext.
Der Fonds ist von 2022 bis 2024 mit 108 Millionen Euro dotiert. Ab 2025 soll der Betrag jährlich mit einem festgelegten Schlüssel erhöht werden. Die Mittel können durch Umschichtungen im aktuellen Budget bedeckt werden, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz.
Die Bundesländer können jährlich bis zum 31. März beim Sozialministerium um die Zweckzuschüsse ansuchen. Voraussetzung ist eine Vereinbarung im Rahmen der Zielsteuerung des jeweiligen Bundeslandes, die das Einvernehmen von Bund, Land und Träger der Sozialversicherung herstellt. Die Mittel werden auf die Bundesländer nach dem im Finanzausgleichsgesetz ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aufgeteilt.
Die Gelder sind zweckgewidmet und können von den Ländern für mobile Palliativteams, Palliativkonsiliardienste, Hospizteams, Tageshospize und stationäre Hospize – jeweils für Kinder und Erwachsene – verwendet werden. Es handelt sich dabei laut den Erläuterungen zum Gesetz um alle Angebote des spezialisierten Versorgungsangebots, die nicht im Rahmen des Leistungsorientierten Krankenanstaltensystems (LKF) finanziert sind.
Damit die Bundesländer die Zweckzuschüsse erhalten, müssen sie einige Bedingungen erfüllen. Sie müssen einen Zielwert für den Auf- und Ausbau von entsprechenden Angeboten erreichen, ein Qualitätsmanagement einführen und österreichweit einheitlich geregelte Tarife anwenden. Außerdem sind sie etwa zur Erhebung und Übermittlung von Daten sowie zur Mitwirkung am Berichtwesen verpflichtet. Kriterien für das Qualitätsmanagement, für den Auf- und Ausbau sowie für Tarife sollen von der Gesundheit Österreich GmbH im Auftrag des Sozialministeriums und im Einvernehmen mit Ländern und Sozialversicherungsträgern erstellt werden. Der Gesundheitsminister wird ermächtigt, per Verordnung nähere Bestimmungen dazu zu erlassen. Außerdem soll bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) eine Hospiz- und Palliativdatenbank eingerichtet werden.
Das Gesetz soll rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.
Parallel erfolgt eine Änderung einer Bestimmung in den Sozialversicherungsgesetzen, mit der klargestellt werden soll, dass eine Krankenbehandlung auch im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung stattfindet.
Quelle: Parlamentskorrespondenz