Zuletzt „verschärfte“ die Novelle zur Ärzteausbildungsordnung (ÄAO) 2015 die Situation der Notarztausbildung und „überholte“ die laufenden Bemühungen der ÖGARI zur „Notarztausbildung neu“. Mit der neuen ÄAO müssen ÄrztInnen in Ausbildung zu Beginn entscheiden, ob sie AllgemeinmedizinerInnen bzw. FachärztInnen werden möchten. Da eine notärztliche Tätigkeit derzeit erst nach Abschluss der gesamten Ausbildung mit Erlangen des ius practicandi möglich ist, wird es in naher Zukunft sehr schwierig sein, die prähospitale, insbesondere die krankenhausgestützte, bodengebundene Versorgung aufrecht erhalten zu können. Denn „AssistenzärztInnen mit ius practicandi“ wird es praktisch nicht mehr geben, und Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung, die als Notärzte in Krankenanstalten tätig sind, werden zahlenmäßig kaum mehr verfügbar sein. Damit ist ein Mangel an qualifizierten NotfallmedizinerInnen vorprogrammiert. Daher erhielt die ÖGARI Ende 2015 als notfallmedizinische Fachgesellschaft den Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, die Möglichkeit zu prüfen, ob notärztliche Tätigkeit auch vor Erreichen des ius practicandi als Allgemeinmediziner oder Facharzt möglich sein könnte. Infolgedessen hat die Ögari ein Positionspapier entwickelt, um die notwendigen Rahmenbedingungen der „Notarztausbildung neu“ zu definieren.
Das Positionspapier der ÖGARI
Die Sektion Notfallmedizin legte ein entsprechendes Positionspapier mit folgenden Kernpunkten vor:
– 36 Monate postpromotionelle Ausbildung wie bisher
– Abarbeiten aller in einem Logbuch der ÖÄK definierter Ausbildungsinhalte
– Absolvieren des auf 80h verlängerten Notarztkurses
– Positiver Abschluss des Kurses mit Prüfung
– Lehreinsätze am NAW / NEF
– Implementierung einer / eines stützpunktverantwortlichen Notärztin / Notarztes für das jeweilige krankenhausgestützte Notarztsystem
– Freigabe des angehenden Notarztes / der Notärztin durch diese(n)
– Implementierung qualitätssichernder Maßnahmen
– Beschränkung der Tätigkeit auf krankenhausgestützte Systeme (Dienstverhältnis zur Krankenanstalt): in allen anderen Systemen ist eine Tätigkeit als Notarzt / Notärztin ausschließlich nach Erlangen der vollen Berufsberechtigung möglich
Breite Zustimmung für das Positionspapier, doch ÖÄK bremst
Die Inhalte des Positionspapieres der ÖGARI von 2015 fanden bei Ministerium, Ländervertretern und Krankenanstaltenträgern breite Zustimmung. Allen Beteiligten war klar, dass nur so der notärztliche Dienst auf längere Sicht in entsprechender Qualität aufrechterhalten werden kann.
Weniger Anklang fand der Vorschlag allerdings bei der ÖÄK: Hier wurde argumentiert, dass eine notärztliche Tätigkeit ohne ius practicandi keinesfalls vorstellbar wäre – das Beispiel könne Schule machen und man käme dann in beträchtlichen Argumentationsnotstand. Viele Gespräche folgten, schließlich gelang es doch, die Notfallreferenten der Landesärztekammern wie auch den Bundesvorstand der Kurie der Angestellten Ärzte von diesem Konzept zu überzeugen. Übrig blieb die Forderung, eine rechtlich einwandfreie Lösung für dieses Konzept zu finden, die auch ÄrztInnen ohne ius practicandi nach vollständiger Absolvierung der oben angeführten Ausbildung rechtlich absichern würde. Damit lag der Ball also wieder bei den Juristen des Ministeriums. Im letzten Teil unserer „Notarztausbildung neu“ erfahren Sie mehr über das Zusammenspiel mit der ÖAK, dem Einfluss der Neuwahlen auf die Reform der Notarztausbildung sowie den aktuellen Stand der Dinge.
Lesen Sie in Teil 3/3 unserer Blog-Reihe zur „Notarztausbildung neu“:
• ÖAK: „am ius practicandi wird niemals gerüttelt“ – weitere Verzögerungen
• Neuwahlen: Kommt die Reform der Notarztausbildung jetzt komplett „unter die Räder“?
• Bitte noch immer warten – aber vielleicht nicht mehr lange